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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Behindertentestament

Wenn im Erbfall Vermögen an Personen übertragen werden soll, die dauerhaft auf staatliche Leistungen angewiesen sind (Sozialhilfe oder Hartz IV), besteht die Gefahr, dass der Sozialhilfeträger bzw. die ARGE im Erbfall auf das Vermögen zugreifen und/oder die Leistungen kürzen oder einstellen. Im Rahmen des Testaments muss daher eine Konstruktion gefunden werden, die diesen Zugriff des Staates auf das Vermögen ausschließt.

 

 

Beispiel:

Alfred und Brigitte Huber aus München haben zwei Kinder, Max und Daniel. Max ist von Geburt an geistig behindert und lebt in einer beschützenden Einrichtung. Da er nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, erhält er Sozialleistungen durch den zuständigen Sozialhilfeträger. Weil der Sozialhilfeträger nur die Kosten für ein Zweibettzimmer übernimmt, bezahlen Alfred und Brigitte freiwillig jeden Monat  den notwendigen Zusatzbetrag, um Max die Unterbringung in einem Einzelzimmer zu ermöglichen. Außerdem finanzieren sie für ihn jedes Jahr einen Urlaub an der Nordsee, wo sich Max sehr gerne aufhält.

 

Wenn sich Alfred und Brigitte in ihrem Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben einsetzen, geschieht nach dem Tod des Letztversterbenden der beiden Ehegatten folgendes: Daniel erhält die ihm zustehende Hälfte des Vermögens. Max erhält zwar formal die andere Hälfte, doch leitet der Sozialhilfeträger von Amts wegen den Erbanspruch von Max auf sich über. Dies hat zur Konsequenz, dass Max als vermögend angesehen wird und keinerlei Sozialleistungen mehr hält. Die zusätzlichen Gelder für die Unterbringung im Einzelzimmer und den jährlichen Urlaub an der Nordsee werden gestrichen, weil sie nicht im gesetzlichen Leistungskatalog des Sozialhilfeträgers enthalten sind. Im Ergebnis hat Max also überhaupt nichts von seiner Erbschaft.

 

An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn Max im Testament enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt wäre, weil dann der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und ebenfalls die Sozialleistungen einstellen würde.

 

Diese Konsequenzen können nur vermieden werden, indem die Erblasser ein spezielles Behinderten-Testament errichten, in dem unter anderem eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird.

 

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, das Vermögen zu verwalten und der behinderten Person nach Möglichkeit sämtliche Vergünstigungen zu finanzieren, ohne dass dadurch der Sozialhilfeanspruch geschmälert wird. Dabei ist es für den Erblasser möglich, dem Testamentsvollstrecker im Rahmen des Testaments sehr detaillierte und genau auf den Einzelfall zugeschnittene Anweisungen zu geben, um eine möglichst optimale Unterstützung des behinderten Menschen zu erreichen.

 

Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die auf Sozialleistungen bzw. Hartz IV angewiesene Person sehr weitgehend von dem Vermögen profitieren kann, ohne dass der Staat darauf zugreifen kann.

 

 

Bei der Formulierung des Behinderten-Testaments sollte sehr sorgfältig vorgegangen werden, um dem Sozialhilfeträger jede Möglichkeit zu nehmen, das Testament nach dem Tod des Erblassers anzufechten und zu Fall zu bringen.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend über die korrekte und rechtssichere Gestaltung eines Behinderten-Testaments und steht Ihnen auch als Testamentsvollstrecker gerne zur Verfügung.

 

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