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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Berliner Testament

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein Berliner Testament (gemeinschaftliches Testament) errichten. Hierfür ist es notwendig, dass ein Partner den Text des Testaments vollständig handschriftlich schreibt und unterschreibt. Der andere Partner muss noch die Worte "Dies ist auch mein Wille" darunter setzen und ebenfalls unterschreiben.

 

 

Beispiel:

"Wir, Max und Erna Müller aus Puchheim, setzen uns hiermit gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserben des Letztversterbenden von uns werden unser Sohn Thomas aus Puchheim und unsere Tochter Nina aus München jeweils zur Hälfte."

 

In diesem Testament sind die beiden Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Partners enterbt. Es besteht daher die erhebliche Gefahr, dass sie Pflichtteilsansprüche geltend machen. Da ein wichtiges Ziel von gemeinschaftlichen Testamenten im Regelfall ist, den überlebenden Partner finanziell möglichst gut abzusichern, sollte dieser Gefahr durch die Aufnahme entsprechender Pflichtteilsstrafklauseln im Testament vorgebeugt werden. Die Pflichtteilsstrafklausel bewirkt, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil fordert, auch beim Tod des Letztversterbenden enterbt ist. Die genaue Ausgestaltung der Pflichtteilsstrafklausel hängt vom Einzelfall ab. Sie muss daher für jedes Testament individuell formuliert werden.

 

Gemeinschaftliche Testamente können nach dem Tod des ersten Partners eine Bindungswirkung für den überlebenden Partner entfalten, so dass dieser nicht mehr wirksam abweichend testieren kann. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt von der konkreten Situation und der individuellen Formulierung des Testaments ab.

 

 

Beispiel:

Stefan und Erna Müller aus Germering sind miteinander verheiratet. Sie verfassen folgendes gemeinschaftliches Testament: "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden erben Max, Stefans Sohn aus erster Ehe, und Maria, Ernas Schwester, jeweils zur Hälfte."

 

Als Stefan verstirbt, wird Erna seine Alleinerbin. Einige Zeit später überwirft sie sich sowohl mit ihrer Schwester als auch mit Max und verfasst folgendes neues Testament: "Ich setze den Tierschutzverein München zu meinem Alleinerben ein."

 

Nach dem Tod von Erna stellt sich die Frage, ob und inwieweit ihr zweites Testament wirksam ist.

Eine Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn im Gegenzug für eine gegenseitige Erbeinsetzung eine Person, die dem erstversterbenden der beiden Ehegatten nahe steht, als Schlusserbe begünstigt wird. Auf Personen, die dem überlebenden Ehegatten nahe stehen, erstreckt sich die Bindungswirkung dagegen grundsätzlich nicht. Im Ergebnis ist also die Enterbung von Ernas Schwester wirksam, die Enterbung von Max jedoch nicht. Max und der Tierschutzverein werden damit jeweils zur Hälfte Erben.

 

Durch entsprechende Formulierungen im Testament können die Ehegatten die Bindungswirkung abweichend von den gesetzlichen Vorgaben regeln, also erweitern oder einschränken.

 

Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten können die Schlussbedachten Schenkungen, die der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterben getätigt hat, unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern.

 

 

Beispiel:

Stefan und Erna Müller aus Germering sind miteinander verheiratet. Sie verfassen folgendes gemeinschaftliches Testament: "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden erben Max, Stefans Sohn aus erster Ehe, und Maria, Ernas Schwester, jeweils zur Hälfte."

 

Als Stefan verstirbt, wird Erna seine Alleinerbin. Kurze Zeit später überwirft sie sich mit Max. Sie ärgert sich jetzt sehr, dass Max nach ihrem Tod die Hälfte des Vermögens erhalten soll. Weil sie weiß, dass sie Max aufgrund der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht mehr enterben kann, überschreibt sie kurzerhand ihre Eigentumswohnung an den Tierschutzverein, um zu verhindern, dass sie Max in die Hände fällt.

 

Nach Ernas Tod kann Max als Schlussbedachter des gemeinschaftlichen Testaments vom Tierschutzverein die Rückübertragung der Wohnung fordern. Dies setzt allerdings voraus, dass es kein durch die Rechtsordnung anerkanntes schützenswertes Eigeninteresse von Erna an der Übertragung der Wohnung gab.

 

Ob Schlussbedachte eines Berliner Testaments Schenkungen, die der überlebende Ehepartner nach dem Tod des Erstversterbenden getätigt hat, nach dem Tod des Letztversterbenden rückgängig machen können, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab.

 

Das Berliner Testament ist eine deutsche Besonderheit und in anderen Teilen Europas und der Welt weitestgehend unbekannt bzw. teilweise sogar verboten. Wenn mindestens einer der Partner Ausländer ist oder sich Vermögen des Ehepaares im Ausland befindet oder die Ehepartner ihren letzten Wohnsitz im Ausland nehmen (beispielsweise auf Mallorca), kann es daher zu Schwierigkeiten mit einem gemeinschaftlichen Testament kommen.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend bei der rechtssicheren Gestaltung von Berliner Testamenten und formuliert die entsprechenden Entwürfe gerne für Sie. Wir unterstützen Sie auch bei der Durchsetzung und Abwehr der Rückabwicklung von Schenkungen, die der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Ertstversterbenden zu Lasten der Schlussbedachten des Berliner Testaments getätigt hat.

 

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