Unsere Infobroschüren als Download

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Erbausschlagung

Immer wieder hört man, jemand habe "nur Schulden geerbt". Angesichts der rechtlichen Möglichkeiten, die Erben zur Verfügung stehen, um genau dies zu vermeiden, kann man dazu nur sagen: Niemand muss Schulden erben! Wer es richtig anstellt, kann als Erbe seine Haftung immer so weit beschränken, dass er jedenfalls nicht aus seinem eigenen Vermögen an die Gläubiger des Erblassers bezahlen muss.

 

Wer als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe berufen ist, die Erbschaft aber nicht antreten will, muss sie ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung (testamentarische oder gesetzliche Erbfolge) Kenntnis erlangt. Insbesondere bei gesetzlicher Erbfolge ist umstritten, wann die Frist zu laufen beginnt.

 

Die meisten Ausschlagungen erfolgen, weil der Erbe glaubt, ohnehin nur Schulden zu erben. Hier ist jedoch große Vorsicht geboten! Es mag Fälle geben, in denen der Erbe vollumfänglich über das Vermögen und die Schulden des Erblassers informiert ist und seine Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, daher sehr einfach treffen kann.

 

 

In vielen Fällen jedoch hat der Erbe keine genaue Kenntnis vom Vermögen des Erblassers, beispielsweise weil er den Erblasser nicht sehr gut kannte oder schlicht deswegen, weil der Erblasser über sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten nur ungefähre Andeutungen machte. Erfahrungsgemäß legen die wenigsten Erblasser ihr Vermögen und ihre Schulden gegenüber dem potentiellen Erben vollständig offen.

 

 

Wer voreilig die Erbschaft ausschlägt, hat zwar die Möglichkeit, seine Ausschlagungserklärung, falls später doch noch weitere Vermögensgegenstände auftauchen, anzufechten und damit wieder Erbe zu werden, doch ist dies eine eher theoretische Möglichkeit. Im Regelfall wird der Erbe nach der Ausschlagung keinerlei Informationen mehr über die Erbschaft erhalten.

 

 

Wenn man nicht sicher über die Höhe des Vermögens und der Schulden des Erblassers Bescheid weiß, kann es wesentlich sinnvoller sein, statt einer Ausschlagung zunächst das Erbe anzunehmen und dann weitere Nachforschungen zu beginnen. Wenn sich später herausstellt, dass weitere Schulden vorhanden sind, beginnt die Ausschlagungsfrist neu zu laufen, und der Erbe kann erneut ausschlagen. Hier ist jedoch hinsichtlich des Beginns der jeweiligen Fristen allergrößte Sorgfalt und Vorsicht geboten!

 

 

Wenn der Bestand der Erbschaft unklar ist, sollte außerdem zugleich ein gerichtliches Aufgebotsverfahren durchgeführt werden mit dem Ziel, die Haftung des Erben auf den Nachlass zu begrenzen.

 

 

Beispiel:

Max Müller erhält vom Nachlassgericht München die Mitteilung, dass sein Onkel Otto verstorben ist und er, da andere Familienmitglieder die Erbschaft bereits ausgeschlagen haben, gesetzlicher Alleinerbe ist. Über den Bestand des Vermögens von Onkel Otto weiß Max Müller so gut wie gar nichts. Er kennt nur aus dem Familienkreis einige Gerüchte, dass Onkel Otto einerseits einige Immobilien, andererseits aber auch hohe Schulden gehabt habe. Max Müller nimmt die Erbschaft daher zunächst an und beantragt die gerichtliche Durchführung eines Aufgebotsverfahrens. Nach Durchführung des Verfahrens stellt sich heraus, dass Onkel Otto ein Kapitalvermögen von 500.000 € hatte, dem Schulden in Höhe von 400.000 € gegenüberstanden. Drei Monate nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens stellt sich heraus, dass Onkel Otto bei einer ausländischen Bank ein nicht durch Grundpfandrechte abgesichertes Darlehen über 150.000 € aufgenommen hatte. Die Bank bittet um Rückzahlung. Max Müller haftet als Erbe grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers. Da die Bank ihre Forderung aber nicht im Rahmen des Aufgebotsverfahrens angemeldet hatte, ist die Haftung von Max Müller auf den Bestand des Nachlasses beschränkt. Er muss an die Bank also nur 100.000 € bezahlen; für die restlichen 50.000 € muss er nicht einstehen.

 

Ein Jahr nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens stellt sich heraus, dass Onkel Otto Eigentümer einer Immobilie in Hamburg war, von deren Existenz bisher niemand etwas wusste. Die Immobilie hat einen Wert von 600.000 €, ist allerdings mit Grundpfandrechten in Höhe von 800.000 € belastet. Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt meldet sich bei Max Müller die Bank, die Onkel Otto das Darlehen in Höhe von 800.000 €, das mit Grundpfandrechten an der Immobilie in Hamburg gesichert ist, gewährt hatte, und fordert dessen Rückzahlung. Da das Darlehen mit Grundpfandrechten gesichert war, kann sich Max Müller jetzt nicht mehr auf die durch das Aufgebotsverfahren eingetretene Haftungsbeschränkung berufen. Er müsste jetzt auch mit seinem eigenen Vermögen den gesamten Betrag in Höhe von  800.000 € an die Bank bezahlen. Da diesen Verbindlichkeiten lediglich das Grundstück im Wert von 600.000 € gegenübersteht, würde Max Müller nunmehr mit der Erbschaft einen Verlust erleiden. Um dies zu vermeiden, steht ihm jetzt aber die Möglichkeit offen, innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntwerden der Darlehensverbindlichkeit von 800.000 € die früher erklärte Annahme der Erbschaft anzufechten und die Erbschaft endgültig auszuschlagen. Max Müller hat damit keinerlei Zahlungsverpflichtung mehr gegenüber den Gläubigern des Nachlasses.

 

 

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter einen Erbteil erhält, der durch ein Vermächtnis oder eine Testamentsvollstreckung belastet ist, kann er die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Ob dies der richtige Weg ist, muss im Einzelfall sorgfältig unter Abwägung aller Folgen geprüft werden.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend über alle Möglichkeiten, die Haftung des Erben für Schulden des Erblassers zu begrenzen und begleitet sie im Erbausschlagungs- und Aufgebotsverfahren.

 

Bewerten Sie diesen Artikel:

 

©Rechtsanwalt Markus Sebastian Rainer 2018 //  made by: www.abart-d-sign.de