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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Erbengemeinschaft

Bei Erbengemeinschaften gilt die Faustregel: "Ein Erbe ist unproblematisch, bei zwei wird es  schwierig, ab drei wird garantiert gestritten." Grund hierfür ist, dass in Erbengemeinschaften grundsätzlich alle Entscheidungen nur einstimmig getroffen werden können.

 

 

Beispiel:

Der 30-jährige Anton, seine 60-jährige Tante Berta und seine 80-jährige Großmutter Cäcilia erben gemeinsam ein Einfamilienhaus in Gröbenzell. Weil das Haus auf einem relativ großen Grundstück steht, möchte Anton das Gebäude abreißen lassen und stattdessen drei Reihenhäuser errichten, die er dann gewinnbringend vermieten will. Seine Tante, die nur eine kleine Rente bezieht, ist strikt gegen einen Neubau und möchte das bestehende Gebäude vermieten, so wie es ist. Die Großmutter wiederum hat keinerlei Interesse an Neubebauungen oder langfristigen Vermietungen, sondern möchte das Anwesen verkaufen, um von ihrem Anteil eine Weltreise zu machen.

 

Da in der Erbengemeinschaft das Prinzip der Einstimmigkeit gilt, kann keiner der drei Beteiligten seine Wünsche gegen die anderen durchsetzen. Selbst wenn sich zwei gegen den Dritten verbünden und eine Mehrheit der Stimmen haben würden, könnten sie doch nichts gegen den Willen des dritten Erben durchsetzen, weil dieser bei allen wesentlichen Maßnahmen zustimmen müsste. Faktisch ist die Erbengemeinschaft damit auf lange Zeit blockiert.

 

Der einzige Ausweg ist, die Teilungsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks einzuleiten. Mit der Einleitung der Teilungsversteigerung wird einerseits die Auflösung der Erbengemeinschaft betrieben – und andererseits wird damit Druck auf die Miterben, die gegen eine Veräußerung sind, ausgeübt, einer freihändigen Veräußerung doch noch zuzustimmen.

 

Vom Einstimmigkeitserfordernis ausgenommen sind lediglich dringende Notmaßnahmen.

 

 

Beispiel:

Während eines Gewittersturms stürzt ein Baum auf das Dach der geerbten Immobilie. Jetzt ist jeder Miterbe berechtigt, unverzüglich auf Kosten der Erbengemeinschaft einen Handwerker zu beauftragen, der das Dach repariert, weil nur damit weitere Schäden von dem Gebäude abgewendet werden können.

 

Reine Verwaltungsmaßnahmen hinsichtlich des geerbten Gegenstandes können die Miterben mehrheitlich beschließen.

 

 

Beispiel:

Im Nachlass befindet sich ein Tagesgeldkonto bei der Sparkasse, das mit einem Guthabenzins von 0,5% geführt wird. Die Sparkasse teilt der Erbengemeinschaft mit, dass ab dem nächsten Ersten der Zinssatz reduziert wird und dann nur noch 0,2% beträgt. Die örtliche Volksbank bietet für ein Tagesgeldkonto 0,6% Zinsen. In einer solchen Situation kann die Erbengemeinschaft mehrheitlich (berechnet nach Erbquoten) beschließen, das Tagesgeldkonto bei der Sparkasse zu schließen und ein neues bei der Volksbank zu eröffnen, um höhere Zinsen zu erzielen. Der Widerspruch eines einzelnen Miterben ist dabei unerheblich.

 

Die Abgrenzung von Notmaßnahmen, die jeder Miterbe alleine vornehmen kann, zu reinen Verwaltungsmaßnahmen, die mehrheitlich beschlossen werden können, und sonstigen Maßnahmen, für die Einstimmigkeit erforderlich ist, ist im Einzelfall kompliziert. Die Rechtsprechung geht beispielsweise davon aus, dass die Umschichtung zu einer anderen Anlageart, also der Verkauf von Goldmünzen, um ein Tagesgeldkonto zu eröffnen, bereits eine Maßnahme ist, die Einstimmigkeit erfordert. Wenn Miterben gegen den Willen anderer Miterben Maßnahmen in Bezug auf das ererbte Vermögen durchführen, können sie sich schadensersatzpflichtig machen. Es empfiehlt sich also dringend, die Rechtslage sehr genau zu beachten.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend über das richtige Vorgehen in Erbengemeinschaften, bei deren Auseinandersetzung und der Durchführung von Teilungsversteigerungen. Hierbei versuchen wir stets, einen einvernehmlichen Weg zu finden. Falls es nötig ist, vertreten wir sie vor sämtlichen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.

 

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