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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Erbverzicht

Ein möglicher Erbe kann bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbrecht verzichten. Sinnvoll kann dies beispielsweise im Rahmen der Nachlassplanung sein, um Klarheit über mögliche Ansprüche zu schaffen und eine Zersplitterung des Vermögens nach dem Tod des Erblassers zu verhindern. Wenn der Verzicht nur durchgeführt werden soll, um finanzielle Belastungen zu vermeiden, führt er häufig nicht zum gewünschten Ziel, weil der mögliche Erbe im Regelfall nur gegen Zahlung einer erheblichen Abfindung auf sein Erbrecht verzichten wird.

 

 

Beispiel:

Max Müller ist verwitwet und hat zwei Kinder, Thomas und Sonja. Sein Vermögen besteht im Wesentlichen aus einem Einfamilienhaus in Germering, einem Mehrfamilienhaus in München, einem Mehrfamilienhaus in Augsburg und einem Anwesen auf Mallorca. Um Streitigkeiten zwischen seinen Erben nach seinem Tod zu verhindern und eine Zersplitterung des Vermögens zu vermeiden, schlägt er seiner Tochter Sonja, zu der er ohnehin kein besonders gutes Verhältnis hat, einen Erbverzicht vor. Sonja ist dazu nur gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung bereit. Max Müller legt ihr daraufhin sein Vermögen offen, verschweigt aber das Mehrfamilienhaus in Augsburg. Sonja erklärt sich daraufhin mit einer Abfindung in Höhe von  1.000.000 € einverstanden und unterzeichnet einen Erbverzicht.

 

Nach dem Tod von Max stellt Sonja Nachforschungen an und erfährt von der Existenz des Mehrfamilienhauses in Augsburg. Da ihr Vater ihr dessen Existenz vorsätzlich verschwiegen hatte, kann sie jetzt den Erbverzichtsvertrag wegen vorsätzlicher Täuschung anfechten und rückwirkend vernichten. Der Erbverzichtsvertrag wird damit so behandelt, als wäre er niemals geschlossen worden, und Sonja erhält einen Erbanteil in Höhe von 50 % des gesamten Vermögens.

 

Ein Erbverzicht führt dazu, dass der Verzichtende rechtlich so behandelt wird, als hätte er niemals existiert.

 

 

Beispiel:

Brigitte Müller hat drei Kinder, Adam, Berthold und Stefan. Während sie sich mit Adam sehr gut versteht, ist das Verhältnis zu Berthold und Stefan schwierig. Um Streitigkeiten um das Vermögen nach ihrem Tod zu vermeiden, schlägt Brigitte Berthold und Stefan daher den Abschluss von Erbverzichtsverträgen vor. Während Berthold sich darauf einlässt und einen entsprechenden Vertrag abschließt, verweigert Stefan die Unterschrift. In ihrem Testament setzt Brigitte Müller ihren Sohn Adam als Alleinerben ein.

 

Nach dem Tod von Brigitte Müller wird Berthold aufgrund des Erbverzichts rechtlich so behandelt, als hätte er niemals gelebt. Dies führt dazu, dass Brigitte Müller im erbrechtlichen Sinne nur noch zwei Kinder hat, so dass Stefan einen Pflichtteil in Höhe von einem Viertel erhält. Wäre der Erbverzichtsvertrag mit Berthold nicht abgeschlossen worden, hätte der Pflichtteil von Stefan nur ein Sechstel betragen.

 

Der Abschluss des Erbverzichtsvertrages hat damit zu einer Erhöhung des Pflichtteils des anderen Kindes geführt.

 

Vor dem Abschluss  eines Erbverzichtsvertrages sind dessen Auswirkungen genau zu prüfen.  Die Beratung durch einen Notar genügt dabei nicht, weil der Notar verpflichtet ist, sich neutral zu verhalten, und daher nicht im Interesse einer der Parteien beraten darf. Eine optimale Beratung ist daher nur durch einen spezialisierten Rechtsanwalt möglich.

 

Unter Umständen kann der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages eine sinnvolle Alternative zu einem Erbverzicht darstellen. Ob dies der Fall ist, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend in allen rechtlichen Fragen rund um den Abschluss und die Auswirkungen von Erbverzichten.

 

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