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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

In unserer globalisierten Welt ergeben sich auch im Erbrecht vielfältige internationale Bezüge. Die internationale Dimension kann sich aus der Staatsangehörigkeit bzw. dem Wohnsitz  des Erblassers ergeben oder aus der Tatsache, dass sich sein Vermögen in verschiedenen Ländern befindet.

 

1. Welches Erbrecht ist anwendbar?

 

Wenn ein Mensch mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, der seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte, verstirbt, wird er seit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 17. August 2015 grundsätzlich nach deutschem Erbrecht beerbt. Die entsprechende Regelung gilt nicht nur für EU-Bürger, sondern für die Staatsbürger sämtlicher Staaten der Welt. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, wird sie allerdings uneingeschränkt nur von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Großbritannien, Irland und Dänemark) anerkannt. Wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU hatte oder wenn sich Vermögen des Erblassers im Ausland außerhalb der EU befindet, kann es zu einer "Nachlassspaltung", also der Anwendbarkeit mehrerer  verschiedener Rechtsordnungen, kommen:

 

 

Beispiel:

Max Müller ist deutscher Staatsbürger und wohnt in München, wo er eine Eigentumswohnung und ein Bankkonto besitzt. Er ist darüber hinaus Eigentümer eines Strandhauses in Florida und Inhaber eines Bankkontos in New York.

 

Wenn Max Müller verstirbt, unterfallen die Wohnung in München und die Bankkonten in Deutschland und den USA  dem deutschen Erbrecht, die Immobilie in Florida entgegen dem Erbrecht von Florida.

 

 

Für Staatsbürger der Türkei und der Nachfolgestaaten der Sowjetunion gelten darüber hinaus aufgrund bestehender Staatsverträge besondere rechtliche Bestimmungen.

 

 

Beispiel:

Ahmed Öztürk ist türkischer Staatsbürger und lebt in München, wo er eine Eigentumswohnung und ein Aktiendepot besitzt. Außerdem hat er noch ein Grundstück in Ankara.

 

Als er verstirbt, gilt für die Wohnung in München deutsches Erbrecht, während auf das Grundstück in der Türkei und das Aktiendepot in München türkisches Erbrecht angewandt werden.

 

 

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz im Ausland verstirbt, gilt für ihn grundsätzlich nicht mehr deutsches Erbrecht, sondern das Recht des Staates, in dem er seinen letzten Wohnsitz hatte, wobei es auch hier zu einer "Nachlassspaltung" kommen kann.

 

 

Beispiel:

Max Müller ist deutscher Staatsbürger und lebt in New York, wo er eine Wohnung besitzt. Ihm gehören darüber hinaus ein Konto bei einer kalifornischen Bank, eine Ranch in Texas  und ein Grundstück und ein Konto in München. Als er seine Familie in Deutschland zu Weihnachten besucht, verstirbt er in München. Es kommt zur Nachlassspaltung: Für das Grundstück in München gilt deutsches Erbrecht, für die Ranch texanisches und für die Wohnung in New York und die Konten  in Kalifornien und in München das Erbrecht das Staates New York.

 

Die Anwendung ausländischen Erbrechts ist oftmals nicht gewünscht. Wer sie vermeiden möchte, muss dies ausdrücklich in seinem Testament zum Ausdruck bringen ("Für meinen gesamten Nachlass gilt deutsches Erbrecht.").  Andererseits eröffnet die Anwendung ausländischen Erbrechts unter Umständen interessante Gestaltungsmöglichkeiten im Testament, wenn der Erblasser beispielsweise die Entstehung von Pflichtteilsansprüchen vermeiden möchte und seinen letzten Wohnsitz in einem Land wählt, das kein Pflichtteilsrecht kennt (beispielsweise in allen Staaten der USA außer Louisiana und Puerto Rico).

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend hinsichtlich der Anwendbarkeit deutschen und ausländischen Erbrechts und unterstützt sie bei der Errichtung entsprechend abgestimmter Testamente.

 

 

2. Besteuerung internationaler Erbfälle

 

Wenn ein Mensch mit Wohnsitz in Deutschland (unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit) verstirbt oder ein Mensch mit Wohnsitz in Deutschland (unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft) erbt oder beschenkt wird oder in Deutschland befindliches Vermögen vererbt oder verschenkt wird, greift grundsätzlich die deutsche Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. Ähnliche Regelungen gibt es in den meisten Ländern der Erde, so dass es im Erbfall sehr rasch zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. Für den Steuerpflichtigen nachteilig ist die Tatsache, dass Deutschland mit den meisten Ländern keinen Doppelbesteuerungsabkommen hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer hat, so dass eine Reduzierung der Steuer nur durch wechselseitige Anrechnungen oder ähnliche Maßnahmen möglich ist.

 

 

Beispiel:

Brigitte Müller ist deutsche Staatsangehörige. Als ihr Bruder verstirbt, erbt sie von ihm ein Haus in Starnberg im Wert von einer Million €, eine Eigentumswohnung im schweizerischen Kanton Graubünden im Wert von 400.000 € und ein Aktiendepot in Kanada im Wert von 200.000 €. Weiteres Vermögen oder Schulden sind nicht vorhanden. Für die Wohnung in der Schweiz verlangt der Kanton Graubünden eine kantonale Erbschaftssteuer in Höhe von 110.000 €. Die Gemeinde, in der die Wohnung liegt, verlangt eine kommunale Erbschaftssteuer in Höhe von 20.000 €. Die kanadischen Steuerbehörden erheben für das Depot eine capital gains tax in Höhe von 100.000 €.

 

Ohne Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages und des Freibetrages für Nachlassschulden ergäbe sich eine deutsche Erbschaftssteuer in Höhe von 30 % aus 1.600.000 €, also 480.000 €. Die schweizerischen Erbschaftssteuern  können gemäß der Regelung in § 21 ErbStG maximal in Höhe von einem Viertel der Gesamtsteuern, also in Höhe von 120.000 €, angerechnet werden. Die capital gains tax ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht anzurechnen, sondern als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Sie mindert damit den Nachlasswert um 100.000 €.

 

Es ergibt sich damit folgende Berechnung der deutschen Erbschaftssteuer: 30 % (1.600.000 € ./. 100.000 €) ./. 120.000 € = 330.000 €. Die steuerliche Gesamtbelastung beträgt damit 330.000 € + 110.000 € + 20.000 € + 100.000 € = 570.000 €. Wäre das Vermögen nur in Deutschland belegen gewesen, hätte die Steuerbelastung nur bei  480.000 € gelegen. Ohne die Anrechnungen und Abzüge wären allerdings insgesamt 710.000 € zu zahlen gewesen.

 

Um sämtliche Anrechnungsmöglichkeiten bei der Erbschaftssteuer ausnutzen zu können, ist es notwendig, die Steuererklärungen in  aufeinander bezogener Weise abzugeben und die entsprechenden Anträge beim deutschen Finanzamt zu stellen.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend bei der Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen mit Auslandsbezug. Wenn notwendig, arbeiten wir auch mit ausländischen Steuerexperten zusammen.

 

Internationales Erbrecht

 

 

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