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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Pflichtteilsverzicht

Da es einerseits unangenehm ist, den Pflichtteil bezahlen zu müssen, und andererseits eine Entziehung  des Pflichtteils nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist, denken viele Erblasser über einen Pflichtteilsverzicht nach, um die Regelung des Nachlasses nicht zu erschweren und Streitigkeiten unter ihren Familienmitgliedern zu verhindern.

 

Hierbei wird zwischen einem Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers und einem Pflichtteilsverzicht nach dessen Ableben unterschieden.

 

 

1. Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten

 

Der Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten kann eine gute Möglichkeit sein, Streitigkeiten innerhalb der Familie zu verhindern und bereits zu Lebzeiten des Erblassers klare Verhältnisse zu schaffen.

 

Allerdings wird der Pflichtteilsberechtigte im Regelfall nicht ohne weiteres auf sein Pflichtteilsrecht verzichten, sondern dafür eine entsprechende Abfindung fordern. Bei der Berechnung der Höhe der Abfindung wird man im Allgemeinen vom derzeitigen Vermögen des Erblassers ausgehen und aus diesem die Pflichtteilsquote errechnen. Es empfiehlt sich allerdings dringend, hier nicht schematisch zu rechnen, sondern die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Ist der Erblasser beispielsweise noch vergleichsweise jung, wird dem Pflichtteilsberechtigten durch die Erklärung des Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung das Risiko abgenommen, dass der Erblasser noch sehr lange leben und dabei sein Vermögen deutlich reduzieren könnte. Andererseits wird späterer Vermögenszuwachs des Erblassers grundsätzlich nicht berücksichtigt, was zu Ungerechtigkeiten führen kann.

 

 

Beispiel:

Adelheid Gruber aus München ist verwitwet und hat zwei Kinder, Thomas und Sonja. Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus einem Einfamilienhaus in Solln  im Wert von  1,6 Millionen Euro. Da sich Thomas und Sonja nicht sehr gut verstehen, muss Frau Gruber davon ausgehen, dass sich ihre Kinder nach ihrem Tod streiten werden, was sie verhindern will. Sonja möchte eine eigene Immobilie erwerben und braucht dafür zusätzliches Eigenkapital. Sie schließt daher mit Ihrer Mutter einen Vertrag, in dem sie auf ihren Pflichtteil verzichtet und dafür eine Abfindung in Höhe von 400.000 € erhält. Sonja und ihre Mutter haben diesen Betrag errechnet, indem sie bei einem Vermögen der Mutter in Höhe von 1,6 Millionen Euro eine Pflichtteilsquote in Höhe von 1/4 annehmen.

 

Einige Jahre später gewinnt Adelheid im Lotto zwei Millionen Euro. Ihre Tochter Sonja ärgert sich jetzt sehr, dass sie den Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hat, und möchte ihn anfechten. Dies ist allerdings nicht möglich, weil spätere Entwicklungen im Vermögen des Erblassers, die nach dem Pflichtteilsverzicht eintreten, kein Anfechtungsrecht gewähren.

 

Wiederum einige Jahre später stellt sich heraus, dass zum Nachlass einer Erbengemeinschaft nach dem Großonkel von Adelheid Gruber, der bereits mehrere Jahre vor dem Abschluss des Pflichtteilsverzichtsvertrages gestorben war, auch ein großes Grundstück in Frankreich gehört, dessen Existenz sämtlichen Erben bisher nicht bewusst war. Der Anteil von Adelheid Gruber an diesem Grundstück ist 300.000 € wert.

 

Nunmehr kann Sonja den Pflichtteilsverzichtsvertrag anfechten, weil das Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zum Vermögen von Adelheid Gruber gehörte, ohne dass Adelheid Gruber oder Sonja davon wussten. Dies eröffnet für Sonja die Möglichkeit, den Pflichtteilsverzichtsvertrag wegen Irrtums anzufechten.

 

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag ist von Gesetzes wegen vor einem Notar abzuschließen. Da Notare allerdings zur Neutralität verpflichtet sind, wird allein die Beratung durch den Notar die Interessen der Menschen, die den Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen, nicht ausreichend wahren. Diese Beratung kann nur durch einen Rechtsanwalt, der ausschließlich seinem Mandanten verpflichtet ist, in umfassender Weise erfolgen.

 

Anstelle eines Pflichtteilsverzichts kann auch ein Erbverzicht in Betracht kommen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

 

 

2. Pflichtteilsverzicht nach dem Tod

 

Nach dem Tod des Erblassers kann der Pflichtteilsberechtigte ebenfalls auf den Pflichtteil verzichten. Dieser Pflichtteilsverzicht bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erfolgen. Wenn es später zum Streit zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben kommt, muss der Erbe beweisen, dass ein wirksamer Pflichtteilsverzichtsvertrag nach dem Tod abgeschlossen wurde. Es empfiehlt sich daher dringend, Pflichtteilsverzichtsverträge nach dem Tod nur schriftlich abzuschließen. Einer notariellen Beurkundung bedürfen diese Pflichtteilsverzichtsverträge allerdings nicht.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend über den Abschluss von Pflichtteilsverzichtsverträgen und deren mögliche Aufhebung und Anfechtung.

 

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