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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Schenkungssteuer

Allgemeines zur Schenkungssteuer

 

Jede unentgeltliche Zuwendung zwischen zwei Personen löst grundsätzlich Schenkungssteuer aus. Dies gilt auch dann, wenn die Schenkung nicht als solche bezeichnet wird, da es für das Finanzamt nur auf den wahren Inhalt der Vereinbarung ankommt.

 

Beispiel: Frau Müller aus München möchte ihrer Nichte aus Gröbenzell ein wertvolles Gemälde im Wert von 100.000 € zukommen lassen. Da der Freibetrag bei der Schenkungssteuer für die Nichte nur 20.000 € beträgt, beschließt die Tante, keine Schenkung vorzunehmen, sondern ihrer Nichte das Gemälde für 10.000 € zu verkaufen. Dies nützt jedoch nichts, denn das Finanzamt wird diesen Vorgang als Teilschenkung in Höhe von 90.000 € behandeln und eine entsprechende Schenkungssteuer festsetzen.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer übernimmt gerne die Abgabe der Schenkungssteuererklärung für Sie. Die Rechtsanwaltskosten hierfür werden vom Finanzamt in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt.

 

 

Schenkungssteuer | Immobilien

 

Bei der Schenkung von Immobilien führt das Finanzamt im Regelfall ein Schenkungssteuerverfahren durch. Dabei erfolgt die Bewertung der Immobilie durch das Lagefinanzamt, die Festsetzung der Schenkungssteuer jedoch durch das Schenkungssteuerfinanzamt. Da beide Behörden voneinander unabhängig Bescheide erlassen, ist es im Verlauf des Besteuerungsverfahrens von großer Wichtigkeit, alle Entscheidungen des Finanzamtes im Auge zu behalten und gegebenenfalls Einsprüche einzulegen. Wenn in einem von beiden Verfahren Bescheide bestandskräftig werden, nützen Einsprüche gegen einen Bescheid in dem anderen Verfahren nichts mehr. Hier ist stets größte Vorsicht geboten!

 

Bei der Schenkung einer Immobilie kann der Wert eines vorbehaltenen Nießbrauches bei der Bewertung der Immobilie abgezogen werden.

 

 

Beispiel: Herr Müller ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte in Gröbenzell im Wert von 750.000 Euro. Wenn er seinem einzigen Sohn das Haus im Wege der Erbschaft hinterlässt, muss der Sohn, weil sein Freibetrag bei der Erbschaftssteuer nur 400.000 Euro beträgt, 350.000 Euro versteuern.

 

Wenn Herr Müller seinem Sohn die Immobilie in Gröbenzell zu Lebzeiten unter Vorbehalt des Nießbrauches überträgt, kann der Wert des Nießbrauches vom Wert der Schenkung abgezogen werden. Darüber hinaus kann ein weiterer Abschlag vorgenommen werden, weil Immobilien, auf denen ein langjähriger Nießbrauch lastet, schlechter auf dem allgemeinen Markt zu verkaufen sind als Immobilien, auf denen kein Nießbrauch lastet. Der Wert des Nießbrauches richtet sich nach den langfristig erzielbaren (gegebenenfalls fiktiven) Mieteinnahmen sowie dem Alter und dem Geschlecht des Nießbrauchers. Wenn der Nießbrauch 300.000 Euro wert ist und der weitere Abschlag 60.000 Euro, kann Herr Müller die Doppelhaushälfte in Gröbenzell zu Lebzeiten auf seinen Sohn übertragen, ohne dass hierfür irgendeine Erbschaft-oder Schenkungssteuer anfällt.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend über die Möglichkeiten, steuermindernde Schenkungen zu Lebzeiten vorzunehmen und übernimmt auch die Abgabe der Schenkungssteuererklärung für Sie. Die hierfür entstehenden Rechtsanwaltskosten werden vom Finanzamt in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt. Bei der Bewertung von Immobilien und Nießbrauchsrechten arbeiten wir mit kompetenten und erfahrenen Sachverständigen für Immobilienbewertung zusammen.

 

 

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