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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Testamentvollstreckung

Wer ein Testament verfasst, tut dies natürlich mit dem Ziel, dass sein letzter Wille möglichst genau respektiert wird, dass die Abwicklung der Erbschaft reibungslos abläuft und dass sich die Erben und Vermächtnisnehmer nicht untereinander streiten. Die Realität sieht leider sehr oft ganz anders aus: Streitigkeiten zwischen den Erben über die Auslegung des Testaments und die Verteilung des Vermögens sind an der Tagesordnung, und die Auseinandersetzung des Nachlasses zieht sich aufgrund dieser Streitigkeiten oft über Monate oder gar Jahre hin.

 

Es kann daher sehr sinnvoll sein, im Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen und einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Der Testamentsvollstrecker ist der Beauftragte des Erblassers über den Tod hinaus und hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Wille des Erblassers umgesetzt wird.

 

 

Beispiel:

Ludwig Müller aus München hat in seinem Testament angeordnet, dass er auf dem Friedhof in Starnberg beigesetzt werden möchte, die Grabstätte 20 Jahre bestehen und mit roten Rosen bepflanzt werden soll. Als Erben hat er seine drei Neffen eingesetzt. Nach Eröffnung des Testaments erscheint den Neffen der finanzielle Aufwand für das 20-jährige Bestehen der Grabstätte und die dauerhafte Bepflanzung mit roten Rosen als viel zu hoch, und sie beschließen, den Leichnam von Ludwig Müller einäschern und anonym beisetzen zu lassen, um Kosten zu sparen.

 

Dieses Ergebnis hätte vermieden werden können, wenn Ludwig Müller in sein Testament folgende Formulierung aufgenommen hätte: "Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, dafür zu sorgen, dass die Auflage hinsichtlich des Bestehens der Grabstätte und der Bepflanzung mit roten Rosen dauerhaft erfüllt wird. Als Testamentsvollstrecker bestimme ich Rechtsanwalt…"

 

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Willen des Erblassers nach dessen Tod durchzusetzen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Testament bewirkt ferner, dass das Vermögen nicht zersplittert wird, dass Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden und dass Gläubiger eines Erben nicht auf das ererbte Vermögen zugreifen können.

 

 

Beispiel:

Frau Müller aus Germering ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in Germering im Wert von einer Million Euro. Sie hat drei Nichten und zwei Neffen, die sie jeweils zu gleichen Teilen als Erben einsetzen möchte. Ihr Neffe Thomas ist aufgrund einer gescheiterten Selbstständigkeit mit 400.000 Euro verschuldet.

 

Wenn Frau Müller in ihrem Testament lediglich bestimmt, dass die fünf Neffen und Nichten zu jeweils gleichen Teilen erben, besteht die erhebliche Gefahr, dass die Erben untereinander streiten, weil sie sich über den weiteren Umgang mit dem Haus (Unrenoviert vermieteten? Erst renovieren und dann vermieten? Verkaufen? Wenn verkaufen, zu welchem Preis und an wen?) nicht einigen können und darüber hinaus die Gläubiger von Thomas auf die Erbschaft zugreifen. Es empfiehlt sich daher eine Anordnung  im Testament, in der die fünf Neffen und Nichten als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt werden, verbunden mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Aufgabenbereiche des Testamentsvollstreckers sind der Verkauf des Hauses und die Verwaltung des Erbteils für Thomas, verbunden mit der Auflage monatlicher Zahlungen.

 

Dieses Testament bewirkt, dass kein Streit zwischen den Erben entsteht, weil es allein Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, das Haus zu verkaufen. Es ist daher wichtig, dass der Testamentsvollstrecker kein Miterbe ist, da sonst Spannungen zwischen den Erben entstehen können. Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteils von Thomas bewirkt, dass die Gläubiger von Thomas nicht auf seinen Erbteil zugreifen und diesen auch nicht pfänden können.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer ist zertifizierter Testamentsvollstrecker für München und Umland (AGT) und steht Ihnen für die Formulierung eines rechtssicheren Testaments und als Testamentsvollstrecker gerne zur Verfügung. Er berät Testamentsvollstrecker sowie Erben, die ihre Rechte gegen den eingesetzten Testamentsvollstrecker geltend machen möchten.

 

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