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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Unternehmensnachfolge

Jedes Jahr gehen in Deutschland mehrere hunderttausend Unternehmen auf einen Nachfolger über – sei es zu Lebzeiten des Unternehmers oder nach seinem Tod.

 

Unternehmer müssen sich im Rahmen der Regelung ihrer Nachfolge zunächst die grundlegende Frage stellen, ob sie mit der Unternehmensnachfolge bis zu ihrem Tod warten wollen oder ob sie diese bereits zu Lebzeiten vornehmen möchten.

 

Jenseits aller juristischen Überlegungen können dabei folgende Gedanken eine Rolle spielen:

 

Erfolgt der Übergang des Unternehmens erst mit dem Tod, entsteht erfahrungsgemäß eine schwierige Periode des Übergangs, weil der ehemalige Inhaber plötzlich nicht mehr da ist, sein Nachfolger aber noch gar nicht oder nur in eingeschränktem Maße vorhanden ist. Dies kann zu erheblicher Unruhe unter der Belegschaft und bei den Kunden führen und letztendlich sogar den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Dies gilt erst recht, wenn mögliche Nachfolger nicht bereits zu Lebzeiten des Unternehmers in die Geschäftsführung intensiv eingebunden waren und daher nur wenig Bescheid wissen.

 

Es erscheint daher in den meisten Fällen sinnvoll, die Übertragung des Unternehmens bereits zu Lebzeiten vorzunehmen bzw. detailliert vorzubereiten. Dabei dürfen allerdings die psychologischen Auswirkungen einer lebzeitigen Unternehmensnachfolge nicht unterschätzt werden: Sehr viele Unternehmerinnen und Unternehmer neigen dazu, ihren Nachfolgern, gerade wenn sie aus der eigenen Familie stammen, zunächst relativ wenig zuzutrauen und sich daher immer wieder mehr oder weniger stark in die operative Geschäftsführung einzumischen. Dies führt zu Konflikten innerhalb der Familie, Frustrationen bei der Nachfolgegeneration und erheblicher Unruhe bei der Belegschaft, die oft nicht weiß, ob nun der Senior oder der Junior die Zügel in der Hand hält, und vor entsprechende Loyalitätskonflikte gestellt wird.

 

Ein abrupter Übergang des Unternehmens mit der Folge, dass sich der übergebende Unternehmer von einem Tag auf den anderen aus allen Geschäften zurückzieht und der Übernehmer sofort die gesamte Verantwortung übernimmt, kann aber ebenso zu Schwierigkeiten führen, weil Unternehmer mit ihrem Betrieb oft emotional sehr eng verbunden sind und ihnen daher ein abruptes Ausscheiden nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus hat der Übernehmer dann kaum Einarbeitungszeit, und es können erhebliche Übergangsschwierigkeiten auftreten.

 

Zu präferieren ist daher grundsätzlich ein Modell des fließenden Übergangs. Dies kann beispielsweise so aussehen, dass der Übernehmer nach und nach immer mehr Anteile an der das Unternehmen tragenden Kapitalgesellschaft übernimmt und damit auch nach und nach mehr Mitspracherechte erhält. Bei einem solchen Vorgehen ist allerdings darauf zu achten, dass sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer abgesichert sind für den Fall, dass der jeweils andere Vertragspartner plötzlich verstirbt, denn dann würde sich der Überlebende plötzlich hinsichtlich des Unternehmens in einer Erbengemeinschaft mit den Erben des Verstorbenen befinden, was keinesfalls sinnvoll ist. Es müssen daher in jedem Fall entsprechende Rückfall- bzw. Ankaufsrechte vereinbart werden.

 

 

Steuerliche Konsequenzen

Im Rahmen einer Unternehmensübergabe zu Lebzeiten sind vielfältige steuerliche Konsequenzen zu beachten, insbesondere im Hinblick auf die Schenkungssteuer und die Einkommensteuer.

 

Schenkungssteuer

Der Übernehmer eines Unternehmens genießt sehr weitgehende Privilegierungen bei der Schenkungssteuer. Voraussetzung hierfür ist aber, dass mindestens die Hälfte des übertragenen Vermögens kein Verwaltungsvermögen ist. Unter Verwaltungsvermögen versteht man dabei, vereinfacht gesprochen, Anteile an Kapitalgesellschaften und vermietete Immobilien. Die Privilegierung besteht ferner nur dann, wenn der Übernehmer das Unternehmen nach der Übernahme noch mindestens fünf bzw. sieben Jahre fortführt. Maßstab hierfür ist die Lohnsumme, die entsprechend konstant bleiben muss.

 

 

Beispiel:

Max Müller ist Inhaber der Max Müller Molkerei GmbH & Co KG. Er überträgt alle Unternehmensanteile im Jahr 2016 an seinen Sohn Thomas Müller. Die Summe aller durch das Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter betrug im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor der Übergabe eine Million Euro jährlich. Der Erwerb des Unternehmens durch Thomas Müller ist nur dann steuerlich privilegiert, wenn die gesamte Lohnsumme in den auf den Betriebsübergang folgenden fünf Jahren insgesamt mindestens vier Millionen Euro beträgt. Falls Thomas Müller das Unternehmen innerhalb der fünf Jahre veräußert, entfällt die steuerliche Verschonung anteilig.

 

Im Vorfeld einer Unternehmensübertragung zu Lebzeiten empfiehlt es sich dringend, das Unternehmen so zu strukturieren, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens möglichst verringert wird und die Lohnsumme leicht eingehalten werden kann. Gegebenenfalls müssen einzelne kleinere Teile des Betriebes abgespalten und im Rahmen der Betriebsübergabe versteuert werden, wenn nur auf diese Weise erreicht werden kann, dass der Großteil des Betriebes von den entsprechenden steuerlichen Privilegierungen profitiert.

 

Bei jedem Betriebsübergang drohen die Aufdeckung stiller Reserven und deren entsprechende Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer.

 

 

Beispiel:

Anna Huber ist alleinige Inhaberin des Sägewerks Huber in Fürstenfeldbruck. Das Sägewerk wird auf einem Grundstück betrieben, das mit einem Wert von 100.000 DM in den Büchern steht. Als Anna Huber das Sägewerk mitsamt dem Grundstück auf ihre Tochter Franziska Huber zu Lebzeiten überträgt, behält sie sich den Nießbrauch an dem Unternehmen vor. In dem Übertragungsvertrag wird geregelt, dass Anna Huber ein Einspruchsrecht hinsichtlich sämtlicher geschäftlicher Entscheidungen von Franziska hat und bei Streitigkeiten zwischen ihr und Franziska das letzte Wort behält. Das Grundstück ist zum Übertragungszeitpunkt zwei Millionen Euro wert.

 

Das zuständige Finanzamt geht von einer Aufdeckung der stillen Reserven hinsichtlich des Grundstücks aus, weil es Franziska als Übernehmerin des Grundstücks an der Unternehmereigenschaft fehlt: Eine Fortführung des Unternehmens in der Person von Franziska wäre nur dann gegeben, wenn Franziska eigenverantwortlich unternehmerische Entscheidungen treffen, also Chancen und Risiken alleine bestimmen könnte. Da in dem Übergabevertrag allerdings festgehalten ist, dass Anna stets das letzte Wort hat, fehlt es Franziska an der Unternehmereigenschaft. Damit wird das Grundstück, das sich jetzt im Eigentum von Franziska befindet, nicht mehr als Betriebsvermögen behandelt, so dass es zur Aufdeckung von stillen Reserven in Höhe von 1.950.000 € und einer entsprechenden einkommensteuerlichen Belastung kommt.

 

Bei der Formulierung von Unternehmens-Übergabeverträgen zu Lebzeiten muss sehr sorgfältig vorgegangen werden, um sowohl eine menschlich und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu erreichen als auch Risiken insbesondere in Schenkungssteuerlicher und einkommensteuerlicher Hinsicht zu vermeiden.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend im Rahmen der Unternehmensübergabe zu Lebzeiten. Dabei arbeiten wir auch mit erfahrenen Wirtschaftsprüfern und Einkommensteuerspezialisten zusammen.

 

Nähere Informationen zur Unternehmensnachfolge von Todes wegen finden Sie hier.

 

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