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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Unternehmertestament

Wenn sich Unternehmen im Nachlass befinden, stellen sich insbesondere folgende Fragen:

 

  • Welches Familienmitglied ist zur Führung des Unternehmens geeignet?
  • Wie kann der Erhalt des Unternehmens langfristig sichergestellt werden?
  • Was ist in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht zu beachten?
  • Wie können steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal genutzt werden?
  • Wie kann verhindert werden, dass im Erbfall stille Reserven aufgedeckt werden?

 

Beispiel: Herr Müller ist zu einem Drittel an der "Müller & Huber Kfz-Lackiererei GbR" in Germering beteiligt. In der Annahme, gut für seinen Tod vorgesorgt zu haben, hat er folgendes Testament verfasst "Ich setze meine Frau zur Alleinerbin ein. Meinem Sohn hinterlasse ich als Vermächtnis meine Gesellschaftsanteile an der "Müller & Huber Kfz-Lackiererei GmbH" in Germering."

Als Herr Müller verstirbt, erlebt sein Sohn eine böse Überraschung, denn gemäß § 727 BGB löst sich eine BGB-Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters automatisch auf. Der Sohn von Herrn Müller wird damit nicht automatisch Mitgesellschafter, sondern hat lediglich einen Abfindungsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter. Ob ihn die übrigen Gesellschafter dann erneut als Mitgesellschafter aufnehmen und zu welchen Konditionen, liegt allein im Belieben der übrigen Mitgesellschafter.

Gesellschaftsrechtliche Regelungen gehen erbrechtlichen Regelungen vor. Es ist daher für Inhaber von Unternehmen außerordentlich wichtig, im Hinblick auf den Erbfall sowohl geeignete gesellschaftsrechtliche als auch passende erbrechtliche Regelungen zu treffen.

 

Im Beispielsfall hätte bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden müssen, dass die Gesellschaft auch nach dem Tod eines der Gesellschafter fortbesteht.

 

Darüber hinaus sind bei einem Betriebsübergang sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen erbschafts- und einkommensteuerrechtliche Fragen zu beachten: Es muss vermieden werden, dass im Übertragungsfall stille Reserven aufgedeckt werden, weil dies zu erheblichen negativen einkommensteuerlichen Konsequenzen führen kann.

 

Im Beispielsfall würden – vorausgesetzt, die Fortführung der Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters ist überhaupt im Gesellschaftsvertrag vereinbart – im Todesfall stille Reserven der Gesellschaft aufgedeckt, weil der Gesellschaftsanteil nicht direkt auf den Sohn, der das Geschäft weiter betreiben will, übergeht, sondern – jedenfalls für eine juristische Sekunde – der Mutter als Alleinerbin zufallen, die ihn dann erst wieder an den Sohn als Vermächtnisnehmer herausgeben würde.

 

Das Testament müsste also richtigerweise so formuliert werden, dass der Sohn als Alleinerbe eingesetzt wird und im Wege des Vermächtnisses alle Nachlassgegenstände mit Ausnahme des Gesellschaftsanteils an die Mutter herauszugeben hat.

 

Betriebsvermögen genießt sehr weitgehende erbschafts-und schenkungssteuerliche Privilegierungen. Diese Privilegierungen gelten allerdings nur, wenn mindestens 50 % des übertragenen Vermögens kein Verwaltungsvermögen sind. Zum Verwaltungsvermögen zählen, vereinfacht gesprochen, vermietete Immobilien und Anteile an Kapitalgesellschaften. Wenn das Vermögen des Betriebs – was häufig der Fall sein wird – vermietete Immobilien und/oder Anteile an Kapitalgesellschaften umfasst, ist es, um die steuerliche Privilegierung bei der Übergabe zu Lebzeiten oder von Todes wegen zu erhalten, erforderlich, das Betriebsvermögen bereits vor der Übergabe so zu strukturieren, dass das Verwaltungsvermögen nicht über 50 % beträgt.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend in allen erbrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen rund um die Betriebsübergabe zu Lebzeiten und von Todes wegen.

 

 

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