Unsere Infobroschüren als Download

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Adoption

Wer einem anderen Menschen sehr nahe steht und mit ihm ein rechtliches Band schaffen will, kann, wenn eine Heirat (aus welchen Gründen auch immer) nicht in Betracht kommt, versuchen, eine Adoption durchzuführen. Die Adoption führt zu vielfältigen erb- und steuerrechtlichen Folgen, die sich geschickt einsetzen lassen.

 

 

Bei den rechtlichen Regelungen ist zwischen der Adoption eines Minderjährigen und der Adoption eines Volljährigen zu unterscheiden:

 

 

1. Adoption eines Minderjährigen

Die Adoption eines minderjährigen Kindes ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.

 

Um das Wohl des Kindes zu schützen, erfolgt die Adoption eines Minderjährigen in der Regel nur nach einer Probezeit, in der das Jugendamt die Familie überwacht und ein Gutachten über die Familienverhältnisse erstellt.

 

 

2.  Adoption eines Volljährigen

Völlig anders liegen die Dinge, wenn ein Volljähriger adoptiert werden soll:

 

Es ist in diesem Fall weder erforderlich, dass die Adoption durch ein Ehepaar gemeinschaftlich erfolgt, noch gibt es eine Probezeit oder irgendwelche Gutachten. Es ist lediglich erforderlich, dass bereits zum Zeitpunkt der  Adoption ein "sittlich gerechtfertigtes Band der Verbundenheit" zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten besteht. Dabei ist es unschädlich, wenn die Eltern des Adoptierten noch leben. Durch die Adoption eines Volljährigen werden die rechtlichen Bande zu seinen leiblichen Eltern nicht durchtrennt, sondern bestehen fort.

 

 

Beispiel:

Frau Müller aus Gröbenzell ist 72 Jahre alt, verwitwet und hatte keine eigenen Kinder. Ihr Vermögen besteht aus ihrem Einfamilienhaus in Gröbenzell im Wert von einer Million Euro.  Ihre Schulfreundin Angelika Huber hat eine Tochter, Brigitte Huber, 43 Jahre alt und verheiratet. Frau Müller hat schon seit deren Kindertagen ein sehr gutes und enges Verhältnis zu Brigitte Huber und möchte sie als ihre Alleinerbin einsetzen. Wenn sie das tut, müsste Brigitte Huber beim Tod von Frau Müller Erbschaftssteuer in Höhe von  294.000 € bezahlen.

 

Wenn Frau Müller Brigitte Huber adoptiert, wird Brigitte Huber rechtlich und steuerlich wie ein Kind von Frau Müller behandelt.  Es fiele damit Erbschaftssteuer in Höhe von lediglich 90.000 € an. Da Brigitte Huber verheiratet ist, kann die Adoption nur durchgeführt werden, wenn der Ehemann von Brigitte Huber zustimmt. Da bei der Adoption eines Volljährigen dessen rechtliche Bande zu seinen leiblichen Eltern nicht durchtrennt werden, hat Brigitte Huber nach der Adoption rechtlich gesehen zwei Mütter – ihre leibliche Mutter und Frau Müller. Sie kann daher auch beide entsprechend als Kind beerben.

 

Da ein adoptiertes Kind den leiblichen Kindern rechtlich vollständig gleichgestellt ist, führt die Adoption auch zur Verringerung des Pflichtteils des leiblichen Kindes.

 

 

Beispiel:

Franz Meyer aus Gröbenzell ist verwitwet und hat einen einzigen Sohn, mit dem er sich allerdings schon vor vielen Jahren überworfen hat. Er hat seinen Sohn deshalb in seinem Testament enterbt und seine Nichte Maria Schmidt als Alleinerbin eingesetzt. Da der Pflichtteilsanspruch des Sohnes von Herrn Meyer 50 % beträgt, muss Frau Schmidt, wenn Herr Meyer verstirbt, die Hälfte des ererbten Vermögens an den Sohne herausgeben.

 

Wenn Herr Meyer seine Nichte adoptiert, hätte er rechtlich betrachtet zwei Kinder. Damit verringert sich der Pflichtteilsanspruch des Sohnes auf 25 %.

 

Die Adoption führt ferner dazu, dass ein Anfechtungsrecht hinsichtlich vorher verfasster Testamente entsteht.

 

 

Beispiel:

Erna Müller ist mit Max Müller verheiratet. Der Großteil des Vermögens des Ehepaares besteht aus einem Einfamilienhaus in Germering im Wert von einer Million Euro, dass Erna Müller allein gehört. Das Vermögen von Max Müller besteht im Wesentlichen nur aus einem Sparbuch mit 10.000 € Guthaben. Das Ehepaar hat einen Sohn, Thomas Müller.

 

Im Jahr 1985 verfassen die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihren Sohn Thomas als Schlusserben einsetzen.

 

Im Jahr 2010 verstirbt Max Müller. Gemäß den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments wird seine Ehefrau Alleinerbin und erhält die 10.000 €.

 

In den Folgejahren verschlechtern sich die Beziehungen zwischen Erna Müller und ihrem Sohn Thomas drastisch. Nach heftigen Streitigkeiten bricht der Kontakt vollständig ab. Erna Müller möchte ihren Sohn daher gerne enterben. Aufgrund der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament ist es ihr rechtlich aber nicht möglich, das Testament zu ändern. Dies ist umso ärgerlicher angesichts der Tatsache, dass sie mittlerweile zu ihrem dreißig  Jahre jüngeren Nachbarn Franz Huber ein sehr enges und persönliches Verhältnis entwickelt hat und ihn gerne zum Alleinerben einsetzen würde.

 

Wenn Erna Müller Herrn Franz Huber adoptiert, eröffnet ihr das Gesetz die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach der Adoption das gemeinschaftliche Testament, das sie mit ihrem Ehegatten verfasst hatte, anzufechten. Die Rechtsfolge ist, dass das Testament vollständig unwirksam wird. Damit verliert Erna Huber zwar ihre Alleinerbenstellung hinsichtlich der 10.000 €, so dass sie als gesetzliche Erbin nur noch 5000 € erhält. Im Gegenzug gewinnt sie aber ihre Testierfreiheit zurück und kann Franz Huber, ihren adoptierten Sohn, zum Alleinerben einsetzen. Ihr Sohn Thomas Müller erhält nach ihrem Ableben dann nur noch den Pflichtteil in Höhe von  25 %.

 

 

Adoptionen können in verschiedenen Konstellationen sehr wirksam zur Nachlassplanung und zur steuerlichen Gestaltung eingesetzt werden. Da dies allerdings auch dem Gesetzgeber bekannt ist, hat er vor die Adoption einige Hürden gesetzt; beispielsweise muss die Adoption durch ein Gericht ausgesprochen werden. Das Gericht wird der Adoption nur zustimmen, wenn sie entsprechend gut begründet ist.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend in allen Fragen rund um die Adoption und vertritt sie im Rahmen des Adoptionsverfahrens auch vor Gericht.

 

Bewerten Sie diesen Artikel:

 

©Rechtsanwalt Markus Sebastian Rainer 2018 //  made by: www.abart-d-sign.de