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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Böse Falle bei der Erstellung handschriftlicher Testamente

 

Grundsätzlich kann jeder ein Testament handschriftlich erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 2247 BGB vorliegen. Dort heißt es unter anderem, dass der Erblasser ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten kann. Allerdings ist Vorsicht geboten bei der sogenannten „bedingten Erbeinsetzung“. Dies betrifft Fälle, in denen der Erblasser eine Bedingung aufstellt, dafür, dass derjenige, den er benennt, auch tatsächlich Erbe wird; so beispielsweise die Formulierung: „Mein Sohn soll alles erben, wenn er sein Medizinstudium erfolgreich beendet hat.

 

Dies ist natürlich auch in negativer Form möglich, etwa wie folgt: „Meine Tochter soll alles erben, wenn sie nicht vorbestraft ist.

 

Bei dem Einsetzen von Bedingungen ist immer abzugrenzen zu bloßen Wunschvorgaben des Erblassers. Wenn nämlich nach der Erklärung des Erblassers kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorliegen des Motivs und der Rechtswirkung besteht, liegt eine unverbindliche Motivangabe vor. Entscheidend ist daher immer, ob der Erblasser den Eintritt des Motivs als Bedingung (… wenn, dann …) gesetzt hat.

 

Beispiele für reine Motivangaben sind etwa: „Wenn mir etwas während des Urlaubs passiert, soll XY erben.“ oder etwa „Wenn ich von der Reise nicht zurückkehre, dann …“.

 

Beachtlich ist ebenfalls die Regelung in § 2065 BGB, wonach der Erblasser eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen kann, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten soll oder nicht gelten soll. Darüber hinaus kann der Erblasser auch nicht die Bestimmung des Erben einer anderen Person überlassen. Dies regelt das sogenannte „Drittbestimmungsverbot“. Der Erblasser muss die Person des Bedachten und den Gegenstand der Zuwendung so konkret angeben, dass die Bestimmung des Erben durch einen Dritten unproblematisch möglich ist. Ebenfalls unwirksam sind Formulierungen wie: „Alleinerbe wird, wer mich begleitend pflegt.“. Ebenfalls unwirksam ist die Formulierung: „Es soll derjenige Erbe werden, der mir beisteht oder wer die Beerdigung und Grabpflege übernimmt.“. Solcherlei Formulierungen sind zu unbestimmt und zu ungenau, um eine wirksame Erbeinsetzung darstellen zu können.

 

Zulässig wiederum ist die Bedingung zur Unterbringung eines Tieres.

 

Knebelt der Erblasser den Erben mit einer zu starken Bedingung als Voraussetzung für die Erbeinsetzung, so kann diese sittenwidrig sein. Hier hat beispielhaft das OLG Frankfurt a. M. die Besuchspflicht von Enkeln als aufschiebende Bedingung zur Erbeinsetzung als sittenwidrig angesehen. Es kommt allerdings im Ergebnis immer auf die einzelne Klausel an und darauf, wie das Gericht diese wertet. Soweit die Bedingung sittenwidrig ist, ist auch die letztwillige Verfügung an sich sittenwidrig und damit nichtig, außer der Erblasser hätte die Verfügung auch ohne die Bedingung errichtet. Dann ist die Verfügung aufrecht zu erhalten.

 

 

 

Rechtsanwalt / Fachanwältin für Erbrecht / Fachanwältin für Familienrecht

 

Stefanie Brinkema

Rechtsanwältin / Fachanwältin für Erbrecht / Fachanwältin für Familienrecht

 

 

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