Unsere Infobroschüren als Download

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

„Entweder du setzt mich zum Erben ein oder du kommst ins Heim!“

 

Wird so oder so ähnlich auf den Erblasser eingewirkt und verfügt der Erblasser aufgrund dessen dann letztwillig, dass der Einwirkende zum Erben eingesetzt wird, ist nach dem Ableben des Erblassers diese letztwillige Verfügung anfechtbar. Nach § 2078 BGB kann eine letztwillige Verfügung dann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Bezug genommen wird in derlei Fällen auf § 123 BGB, welcher sich mit der Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung beschäftigt. Darin heißt es: „Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

 

Eine Drohung liegt immer dann vor, wenn ein künftiges Übel angekündigt wird und der Drohende vorgibt, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt einwirken zu können und dies umgesetzt werden soll, sofern der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt. Das bedeutet im Klartext: Wenn der Erblasser der Meinung ist, dass ihm ein Übel widerfährt, beispielsweise die Verbringung ins Heim oder die Bestellung eines Pflegers, etc. und er deswegen eine letztwillige Verfügung zugunsten des Bedrohenden vornimmt, ist diese Verfügung anfechtbar.

 

Die Regeln der Anfechtbarkeit sind streng. So hat der Anfechtende lediglich ein Jahr Zeit, die Anfechtung zu erklären. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde, das bedeutet im Falle der Anfechtung der letztwilligen Verfügung, dass die gesetzlichen Erben anfechtungsberechtigt sind. Die Anfechtung ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären. Die Beweislast für die Drohung und die Kausalität trägt derjenige, der sich auf den Anfechtungsgrund (Drohung) beruft, also der gesetzliche Erbe. Soweit die Anfechtung erfolgreich ist, führt sie allerdings nicht zur Gesamtnichtigkeit der letztwilligen Verfügung, sondern lediglich zur Teilnichtigkeit. Dies ist eine Besonderheit im erbrechtlichen Anfechtungsrecht nach § 2085 BGB. Dies bedeutet, dass die übrige Verfügung des Erblassers aufrecht erhalten bleibt, es sei denn, es ist anzunehmen, dass der Erblasser auch diese Verfügungen dann nicht mehr getroffen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die andere Verfügung unwirksam ist.

 

Dies bedeutet für den Anfechtenden zweierlei. Zum einen muss er sich vor Erklärung der Anfechtung darüber im Klaren sein, wie die letztwillige Verfügung ausgelegt wird, sollte die Anfechtung zum Erfolg führen. Zum anderen, und dies ist ein wesentlicher Punkt, sollte der Anfechtende frühzeitig Zeugen als Beweismittel sichern dafür, dass der Erblasser tatsächlich bedroht worden ist und diese Verfügung nur vorgenommen hat, weil ihm ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt worden ist. Die alleinige Behauptung dieser Tatsache reicht nicht aus, der Anfechtende muss dies tatsächlich beweisen und hierzu frühzeitig Zeugen heranziehen.

 

Gelingt dies, kann die letztwillige Verfügung posthum angefochten und so erreicht werden, dass der tatsächliche Erblasserwille doch noch zum Tragen kommt.

 

 

Rechtsanwalt / Fachanwältin für Erbrecht / Fachanwältin für Familienrecht

 

Stefanie Brinkema

Rechtsanwältin / Fachanwältin für Erbrecht / Fachanwältin für Familienrecht

 

 

©Rechtsanwalt Markus Sebastian Rainer 2018 //  made by: www.abart-d-sign.de