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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Erbschaftssteuer

Allgemeines zur Erbschaftssteuer

 

Das in den Jahren 2009 und 2010 reformierte Erbschaftssteuergesetz weist zahlreiche Tücken auf, die es bei der Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung zu beachten gilt, damit keine zu hohe Steuer gezahlt werden muss. Es gibt viele Möglichkeiten, Freibeträge in Anspruch zu nehmen, auf die das Finanzamt jedoch nicht automatisch hinweist, sondern die der Steuerpflichtige selbst beantragen muss. Dazu zählen beispielsweise Freibeträge für vermietete Immobilien, für Pflegeleistungen, für Kunstgegenstände und Kunstsammlungen oder für Kinder bis zum 27. Lebensjahr. Darüber hinaus kann Erbschaftssteuer, die im Ausland entsteht, auf Antrag auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden. Hier gilt es allerdings zu differenzieren zwischen ausländischer Erbschaftssteuer und ausländischer Wertzuwachssteuer, die wiederum als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend in Erbschaftssteuerlicher Hinsicht und ist Ihnen bei der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und im Rahmen des gesamten Erbschaftssteuerlichen Verfahrens gerne behilflich.

 

Die Rechtsanwaltskosten für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung werden vom Finanzamt in vollem Umfang steuermindernd berücksichtigt.

 

Erbschaftssteuer | Immobilien

 

Wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, ist bei der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung besondere Aufmerksamkeit geboten, denn hier gibt es zahlreiche Fallstricke, die man umgehen sollte.

 

Insbesondere bei der Bewertung von Immobilien, die sich im Nachlass befinden, gibt es Spielräume, die bei der Anfertigung der Erbschaftssteuererklärung genutzt werden sollten. Hierbei arbeiten wir mit erfahrenen kompetenten Sachverständigen für Immobilienbewertung zusammen.

 

Zu einem Problem kann die Ausnutzung von Freibeträgen für selbstgenutztes Wohneigentum werden, da diese stets daran gekoppelt sind, dass die Immobilie noch mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall durch den Erben selbst genutzt wird.

 

Beispiel: Frau Gruber aus Germering ist die Alleinerbin ihres Mannes. Der Nachlass besteht aus dem durch das Ehepaar selbstgenutzten Einfamilienhaus in Germering im Wert von 1 Million Euro und Kapitalvermögen (Festgeldkonto und Aktiendepot) in Höhe von 700.000 Euro. Im Rahmen des Erbschaftssteuerverfahrens setzt das zuständige Finanzamt den Wert des Einfamilienhauses auf 1,4 Millionen Euro fest. Frau Gruber geht gegen diesen Bescheid jedoch nicht vor, weil sie das Einfamilienhaus weiterhin selbst bewohnt und damit das Haus bei der Berechnung der Erbschaftssteuer ohnehin nicht berücksichtigt wird. Das von ihr geerbte Kapitalvermögen in Höhe von 700.000 Euro befindet sich innerhalb des Freibetrages für Ehegatten, so dass sie überhaupt keine Erbschaftssteuer zahlt. Acht Jahre später ist Frau Huber aus Altersgründen gezwungen, aus dem Einfamilienhaus auszuziehen und sich in ein Betreutes Wohnen zu begeben. Da sie das Haus somit nicht zehn Jahre lang nach dem Tod ihres Gatten selbst bewohnt hat, wird es nunmehr einer nachträglichen Besteuerung im Rahmen der Erbschaftssteuer unterzogen. Frau Gruber kann jetzt auch nicht mehr die seinerzeitige Wertfestsetzung in Höhe von 1,4 Millionen Euro anfechten, da die entsprechenden Fristen längst abgelaufen sind. Sie muss daher acht Jahre nach dem Tod ihres Mannes 1,4 Millionen Euro vollständig versteuern.

 

Dieses katastrophale Ergebnis hätte vermieden werden können, wenn Frau Huber bereits beim Tod ihres Mannes die entsprechenden Erbschaftssteuerlichen Schritte ergriffen hätte.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend in Erbschaftssteuerlicher Hinsicht und ist Ihnen bei der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und im Rahmen des gesamten Erbschaftssteuerlichen Verfahrens gerne behilflich. Hierbei arbeiten wir mit erfahrenen und kompetenten Sachverständigen für Immobilienbewertung zusammen. Die Rechtsanwaltskosten für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung werden vom Finanzamt in vollem Umfang steuermindernd berücksichtigt.

 

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