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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Karl Lagerfelds Katze wird Millionärin – kann

ein Haustier alles erben?

 

Laut Medienberichten hat Karl Lagerfeld seine Katze Choupette im Testament zur Alleinerbin oder Miterbin (die Quellen sind sich hier nicht ganz einig) eingesetzt. Aber geht das rechtlich überhaupt?

 

Zunächst ist zu klären, welches Erbrecht anwendbar ist. Karl Lagerfeld war deutscher Staatsbürger und hatte seinen Wohnsitz in Frankreich. Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt damit für ihn das französische Erbrecht. Anders wäre es nur, wenn er ein Testament gemacht und darin eine Rechtswahl für das deutsche Erbrecht getroffen hätte. Wir gehen im Folgenden davon aus, dass ein solches Testament existiert und deutsches Erbrecht anwendbar ist.

 

Kann ein Tier erben?

 

Nach deutschem Recht können nur natürliche oder juristische Personen Erben werden. Tiere, auch Haustiere, können daher keine Erben werden. Für Choupette ist dennoch nicht alles verloren: Sie bzw. ihre Anwälte müssen versuchen, dem letzten Willen des Modeschöpfers durch geschickte Interpretation des Testaments zur Geltung zu verhelfen.

 

Choupette als Miterbin

 

Wenn Choupette im Testament neben anderen Erben als Miterbin berufen ist (Beispiel: „Eine Hälfte meines Vermögens erbt Choupette, die andere Hälfte erben jeweils meine Nichte und der Verein ‚Regenbogen Paris‘.“), kann sie nicht selbst erben. Man könnte aber das Testament dahingehend auslegen, dass die Nichte und der Verein „Regenbogen Paris“ als Erben je zur Hälfte berufen sind mit der Auflage, für Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung etc. von Choupette in ausgesprochen großzügiger Weise aufzukommen. Es könnte sich allerdings ein Problem ergeben, wenn die Nichte bzw. der Verein dies dann später tatsächlich nicht tun. Dies würde dem Willen von Karl Lagerfeld in erheblicher Weise widersprechen. Man könnte sich zwei Lösungsmöglichkeiten vorstellen: Entweder wird zusätzlich durch das zuständige Nachlassgericht ein Testamentsvollstrecker berufen, dessen Aufgabe es ist, darauf zu achten, dass die Erben die Leistungen an Choupette ordnungsgemäß erfüllen. Alternativ könnte man davon ausgehen, dass die Nichte und der Verein die Erbschaft lediglich unter der Bedingungen erhalten, sich gut um Choupette zu kümmern, und damit die Erbschaft verlieren, wenn sie es nicht tun. Hier stellt sich dann aber auch das Problem, wer die Zuwendungen an Choupette überwachen soll. Im Ergebnis erscheint daher die Lösung, einen Testamentsvollstrecker zu Gunsten von Choupette zu bestellen, sinnvoller.

 

Choupette als Alleinerbin

 

Wenn Choupette im Testament als Alleinerbin eingesetzt wurde („Meine innigst geliebte Katze Choupette soll alles erben“), ist die Angelegenheit noch ein wenig komplizierter. Da Choupette auch in dieser Konstellation nicht erben kann, würde gesetzliche Erbfolge eintreten, also die nächsten Verwandten von Karl Lagerfeld zu Erben berufen werden. Vermutlich wird sich eine ziemlich große und damit unübersichtliche und streitanfällige Erbengemeinschaft bilden. Auch in diesem Fall wird man dann davon ausgehen, dass die Erben das Vermögen unter der Auflage erhalten, in möglichst guter Weise für Choupette zu sorgen. Dies gestaltet sich allerdings angesichts der vermuteten Größe der Erbengemeinschaft noch deutlich schwieriger als im ersten Fall. Um Choupette abzusichern, wird man hier also auf jeden Fall von einer zusätzlichen Testamentsvollstreckung zu Gunsten von Choupette ausgehen müssen.

 

Und wer erbt Choupette?

 

Choupette ist als Tier zwar keine Sache, wird rechtlich aber wie eine Sache behandelt (§ 90 a BGB). Sie gehörte zum Vermögen von Karl Lagerfeld und wird daher selbst an seine (übrigen) Miterben vererbt. Wenn sie im Testament zur Alleinerbin eingesetzt worden ist, wird sie an die gesetzlichen Erben vererbt. Selbstverständlich gelten aber nach wie vor die Auflagen und die Testamentsvollstreckung zu ihren Gunsten.

 

Wie kann man sein Vermögen rechtssicher an Haustiere vererben?

 

Wer sein Vermögen seinem Haustier hinterlassen will, muss folgendermaßen vorgehen: Er muss einen oder mehrere Erben (natürliche oder juristische Personen) bestimmen. Diesen Erben muss er im Testament die Auflage erteilen, sich in möglichst guter und sehr großzügiger Weise um das Haustier zu kümmern. Es ist ohne weiteres möglich, hierbei weitere Vorgaben zu machen, beispielsweise zur Art des Futters, zur Gestaltung der näheren Wohnumgebung des Haustiers etc. Zusätzlich muss eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Die Formulierung im Testament könnte beispielsweise lauten: „Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker berufe ich Herrn/Frau X. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, dafür zu sorgen, dass sämtliche Auflagen zur Versorgung meines Haustiers XY eingehalten werden.“

 

 

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Erbrecht / Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

 

Markus Sebastian Rainer

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Erbrecht / Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

 

 

 

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