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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Kein Anspruch auf Teilung von Familienschriftstücken in der Erbengemeinschaft

 

Ist nach dem Tod des Erblassers eine Erbengemeinschaft entstanden, geht das Gesetz davon aus, dass die Erbengemeinschaft nur für eine gewisse Übergangszeit bestehen soll und früher oder später die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stattfindet. Diese Auseinandersetzung kann jeder Miterbe jederzeit verlangen.

Ziel ist die vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Miterben.

 

Im Rahmen der Auseinandersetzung sind selbstverständlich die Nachlassverbindlichkeiten, also die Schulden des Erblassers, zu begleichen. Der Rest des Nachlassers wird dann unter den Erben nach den jeweiligen Erbquoten aufgeteilt.

 

Schriftstücke jedoch, die sich auf persönliche Verhältnisse oder auf die Familie des Erblassers beziehen und Schriftstücke, die sich auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich und unterliegen somit grundsätzlich nicht der Auseinandersetzung zwischen den Miterben.

 

Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers beziehen

Hierunter sind unter anderem Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Unterlagen bezüglich Krankheiten, Medikamenten und Operationen, aber auch Schulzeugnisse oder aber Strafurteile und Tagebücher zu verstehen. Auch Steuerakten oder die für den Erblasser ausgestellten Steuerbescheide fallen hierunter. Als Schriftstück gilt dabei auch all das, was zwar nur als Computerdatei vorhanden ist, jedoch ausgedruckt werden kann.

 

Schriftstücke, die sich auf die Familie des Erblassers beziehen

Hierunter fallen vor allem Geburtsurkunden der Kinder, Unterlagen, die Ehegatten betreffen wie beispielsweise Scheidungsunterlagen, oder Regelungen bezüglich des Unterhalts.

 

Schriftstücke, die sich auf den ganzen Nachlass beziehen

Dies sind insbesondere Nachlassverzeichnisse, Testamentskopien oder auch Erbscheine.

Nicht erfasst sind jedoch Fotografien oder Familienfotos. Bezüglich dieser können die Miterben die Teilung verlangen.

 

Die Erbengemeinschaft besteht hinsichtlich dieser Unterlagen fort. Jeder Miterbe hat daher das Recht auf Einsicht und Benutzung dieser Schriftstücke.

 

Eine Teilung ist jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Vielmehr können sich die Miterben darauf verständigen, dass eine Auseinandersetzung stattfinden soll.

 

Darüber hinaus kann auch der Erblasser bereits zu Lebzeiten abweichende Regelungen treffen und beispielsweise festlegen, welcher Erbe welche persönlichen Schriftstücke erhalten soll.

 

 

 

Rechtsanwalt / Fachanwältin für Erbrecht / Fachanwältin für Familienrecht

 

Stefanie Brinkema

Rechtsanwältin / Fachanwältin für Erbrecht / Fachanwältin für Familienrecht

 

 

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