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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

Vorsicht bei der Erbausschlagung!

 

 

Wer eine Erbschaft macht, ohne das Vermögen des Verstorbenen genau zu kennen, hat oft Angst vor möglichen Schulden. Es scheint dann die beste Möglichkeit zu sein, die Erbschaft einfach auszuschlagen. Doch hier ist größte Vorsicht geboten!

 

 

Beispiel:

 

Max aus München erhält vom Nachlassgericht München einen Brief, aus dem hervorgeht, dass er Erbe seines Großonkels Thomas geworden ist. Da Max zu Thomas zu dessen Lebzeiten nur sehr losen Kontakt hatte, sind ihm dessen Vermögensverhältnisse unbekannt. Es gibt allerdings Gerüchte im Familienkreis, dass Thomas hohe Schulden hatte.

 

 

Max schlägt daher die Erbschaft fristgerecht aus.

 

 

Erst später stellte sich heraus, dass Thomas zwar in der Tat hohe Schulden, darüber hinaus aber noch ein weit größeres Immobilienvermögen hatte. Die Erbschaft war also werthaltig.

 

 

Max hat jetzt zwar die rechtliche Möglichkeit, die von ihm erklärte Ausschlagung anzufechten und doch noch Erbe zu werden. Die Frist für die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft und deren Annahme beträgt allerdings nur sechs Wochen – beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem Max von der wahren Höhe der Erbschaft erfährt.

 

 

Da ein Erbe, der ausgeschlagen hat, weder vom Grundbuchamt noch von Banken Informationen über den Nachlass erhält, ist es allerdings ausgesprochen unwahrscheinlich, dass Max jemals erfährt, wie hoch der Wert der Erbschaft wirklich war.

 

 

Wenn der Wert einer Erbschaft unbekannt ist, empfiehlt es sich, nicht blindlings auszuschlagen, sondern zunächst ein Aufgebotsverfahren durchzuführen, um den Wert der Erbschaft zu ermitteln. Im Rahmen des Aufgebotsverfahrens kann dann immer noch, wenn neue Schulden auftauchen, ausgeschlagen werden.

 

Die Ausschlagungsfristen sind jedoch knapp bemessen und müssen unbedingt eingehalten werden. Eine zu spät erklärte Ausschlagung ist rechtlich unwirksam.

 

 

 

Taktische Ausschlagung

 

 

Eine Erbausschlagung kann auch aus taktischen Gesichtspunkten in Betracht kommen.

 

 

Beispiel:

 

 

Max aus München ist verheiratet mit Brunhilde und hat einen Sohn, Georg. Seine Eltern sind bereits verstorben; in Würzburg lebt aber noch seine Schwester Amalie.

 

 

Als Max völlig unerwartet und ohne Hinterlassung eines Testaments verstirbt, informiert das Nachlassgericht München seine Ehefrau Brunhilde und seinen Sohn Georg, dass beide je zur Hälfte Erben nach Max werden. Dies hat zur Folge, dass beide gemeinsam Miteigentümer des Hauses von Max werden. Georg ist dies gar nicht recht, da er es lieber sehen würde, wenn seine Mutter das Haus alleine erhält. Er schlägt daher die Erbschaft aus in der Annahme, dass sie dann an seine Mutter fällt.

 

 

Dies ist jedoch ein grober Irrtum:

 

 

Indem Georg die Erbschaft ausschlägt, wird er rechtlich behandelt, als hätte er nie gelebt. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge stehen Brunhilde nach dem Ableben von Max damit 3/4 seines Nachlasses und seiner Schwester 1/4 der Erbschaft zu. Die Schwester wird damit Miteigentümerin des Hauses, obwohl dies niemals beabsichtigt war. Die voreilige Erbausschlagung hat damit zu katastrophalen Folgen geführt.

 

 

Vor der Ausschlagung einer Erbschaft sollte man sich eingehend überlegen, welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind. Eine Ausschlagung ins Blaue hinein ist auf jeden Fall zu vermeiden. Falls ausgeschlagen werden soll, müssen die entsprechenden Fristen genauestens beachtet werden.

 

 

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Erbrecht / Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

 

Markus Sebastian Rainer

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Erbrecht / Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

 

 

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